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Leinenpflicht und Hundehaufen

Nehmen Sie Rücksicht: Leinen Sie Ihren Hund an.

Auch wenn Sie denken, Ihr Hund „tut nix“, sollten Sie ihn an der Leine führen. Denn: Sie können für Ihren Hund nie die Hand ins Feuer legen. Ein Hund, der einem anderen begegnet, wird in jedem Fall Interesse zeigen, sich ihm zu nähern. Sie wissen jedoch nicht, wie der andere Vierbeiner reagiert. Er hat vielleicht einmal eine schlechte Erfahrung gemacht und scheut die Nähe eines größeren Hundes. Nehmen Sie Rücksicht auf andere und gehen Sie auf Nummer sicher: Leinen Sie Ihren Hund an.

Übrigens wird in der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung Karlsruhe darauf hingewiesen, dass „Hunde sicher an der Leine zu führen“ sind und dies unter „Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann“. Wer während des Gassigehens pausenlos sein Ohr am Handy hat, über Kopfhörer Musik hört oder mit seinem Kumpel über Smartphone chattet, kann seinen Hund nicht pflichtgemäß beaufsichtigen. Ganz besonders aufmerksam sollten Sie sein, wenn Sie wissen, dass Ihr Vierbeiner seinen Artgenossen aus der Nachbarstraße „nicht riechen“ kann. Gehen Sie möglichen Konflikten aus dem Weg, sprechen Sie sich evtl. mit dem Nachbarn bez. der Gassizeiten abzusprechen. Rücksicht tut allen gut – vielen Dank.

Hundehaufen

Bitte entfernen Sie die Hinterlassenschaft Ihres Hundes. Dies ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, die lt. § 7 der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung Karlsruhe mit einem Bußgeld von „bis zu 5.000 Euro“ belegt ist. Auch gegenüber Anwohnern, insbesondere spielenden Kindern, die die Grünflächen zum Beispiel unter dem Essig-Brückle, entlang der Bahnlinie oder der Pulverhausstraße nutzen wollen, haben Hundehalter eine moralische Pflicht.